Rechtsformwechsel am Ortenau Klinikum

Was bedeutet das für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.11.2022 den Rechtsformwechsel des Ortenau Klinikums von einem Eigenbetrieb zu einer gemeinnützigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (folgend „Ortenau Klinikum gKAöR“) beschlossen. Sie haben eine „Mitarbeiterinformation“ per Einschreiben erhalten, die gesetzlich bei einem Betriebsübergang vorgeschrieben ist. Der Rechtsformwechsel wir zum 1.1.2023 erfolgen.

Die wichtigsten Dokumente in Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel sind:

  • Die Vereinbarung über arbeitsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Umwandlung des Eigenbetriebs in eine gemeinnützige selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zwischen dem Ortenaukreis, dem Ortenau Klinikum und dem Gesamtpersonalrat des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum geeint und vom Kreistag beschlossen wurde. Diese ist Anhang des Mitarbeiterinformationsschreibens, das Sie erhalten haben.
  • Die Anstaltssatzung für das Ortenau Klinikum - gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts
  • Umwandlungs- und Satzungsbeschluss über die Umwandlung des Eigenbetriebs Ortenau Klinikum durch Ausgliederung in eine selbstständige Kommunalanstalt gemäß § 102a Absatz 1 GemO i.V.m. § 48 LKrO

Grundlage der Beschlussfassung war und ist unter anderem die Voraussetzung, dass sich für die Beschäftigten des Ortenau Klinikums durch einen Rechtsformwechsel keine Nachteile im Vergleich zum aktuellen Status quo ergeben, sondern ihre Beteiligung vielmehr gestärkt werden soll. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Mitarbeiterinformationsschreiben, sowie den nachfolgenden Informationen diesbezüglich Ihre Sorgen nehmen können:

FAQs

Der Rechtsformwechsel sichert die dauerhafte kommu­nale Trägerschaft unseres Klinikverbundes. Durch neue Entscheidungsstrukturenkönnen wir als Klinikverbund in Zukunft schneller und effektiver handeln. Hierzu wird ein Verwaltungsrat gegründet.
Nur noch ein Klinikum in Baden-Württemberg hat die Rechtsform des "Eigenbetriebes". Diese Entscheidungs­strukturen sind nicht mehr zeitgemäß.

Nein, im Gegenteil. Die zukünftige Rechtsform "gemeinnüt­zige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechtssichert eine öffentliche Trägerschaft langfristig ab. Wie aktuell (in der Rechtsform "Eigenbetrieb") bleibt der Ortenaukreis der Träger unseres Ortenau Klinikums.

Ja, das Ortenau Klinikum wird weiterhin in öffentlicher Trägerschaft bleiben und Sie erhalten somit weiterhin die entsprechenden Konditionen bei Versicherungen.

Anstatt eines Geschäftsführers, wird es einen Vorstand geben, der die Geschäftsführungs­aufgaben übernimmt.

Die bestehende Struktur der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrates bleibt über das Wirksamwerden der Umwandlung bis zur nächsten regelmäßigen Wahl der Personalräte unberührt. Mit der nächsten Wahl 2024 entfallen die örtlichen Personalräte sowie der Gesamt­personalrat und es wird ein Personalratsgremium gebildet. Dies steht jedoch nicht im originären Zusammenhang mit der Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern war bereits im Vorfeld besprochen.

Nein, der Personalrat hat – genauso wie der Vorstand (aktuell der Geschäftsführer, Medizinischer und Pflegerischer Direktor) – kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion.

Ja, die Dienstvereinbarungen werden unverändert als Dienstvereinbarungen weiter gelten.

Es gibt keine direkten Auswirkungen auf Ihren Arbeitsall­tag oder hinsichtlich Ihrer bestehenden Arbeitsverträge. Grundlage der Beschlussfassung war und ist u.a. die Voraussetzung, dass die Beschäftigten keine Nachteile im Vergleich zum aktuellen Status quo haben sollen.

Nein, Ihr Arbeitsvertrag bleibt inhaltsgleich bestehen. Sie erhalten Mitte November ein Unterrichtungs­schreiben über den Betriebsübergang. Diese Mitarbeiterinformation enthält die wesentlichen Inhalte des Betriebsübergangs.

Sofern Sie mit dem Betriebsübergang einverstanden sind, müssen Sie nichts weiter tun. Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhält­nisses widersprechen. (Siehe Frage: „Was passiert, wenn man dem Betriebsübergang widerspricht?).

Nein, die Dienstzeit bzw. Betriebszugehörigkeit wird nicht unterbrochen und wird anerkannt.

Ja, die im Ortenau Klinikum bislang geltenden Tarifverträge gelten unverändert kollektivrechtlich weiter. Die Kommu­nalanstalt ist Mitglied bei Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e. V. (KAV).

Die Kommunalanstalt ist Mitglied in der Zusatzversorgungs­kasse des Kommunalen Versorgungsver­bandes Baden-Württemberg (ZVK) und in der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözese Deutschland (KZVK). Dadurch werden die Pflichtversiche­rungen und Anwartschaften für die Beschäftigten unverän­dert fortgeführt.

Ja, die bislang gewährten Sozialleistungen und -einrichtun­gen werden weiterhin gewährt und sollen in Zukunft weiter ausgebaut werden. Dies ist als eigenständige Rechtsform selbständig und schneller möglich als bisher.

Ja, wie bisher. Die zur Verfügung gestellten Mittel bleiben erhalten.

Es gibt keine Auswirkungen für Beschäftigte in Altersteil­zeit.

Der TV-Flex ist eine Tarifvertragsregelung mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2022. Dies hat nichts mit dem Betriebsübergang zu tun. Ob die Vereinbarung verlängert wird hängt von den Tarifverhandlungen ab. Daher können wir hierzu zum aktuellen Zeitpunkt leider noch keine Aussage treffen.

Es gibt keine Auswirkungen für Beschäftigte, die in Rente sind.

Ja, beispielsweise sehen die rechtlichen Grundlagen nur einen Kündigungsschutz gegen betriebsbedingte Kün­digungen, nach dem Betriebsübergang, von einem Jahr vor. Der Gesamtpersonalrat und die Geschäftsführung ha­ben diesen Zeitraum auf fünf Jahre verlängert.

Ein weiterer Vorteil ist, dass dem Personalrat für die nächste Wahlperiode (2024) zwei zusätzliche Freistellun­gen gewährt werden. Dadurch kann dieser die Betreuung der Mitarbeitenden noch umfänglicher wahrnehmen.

Ferner wird die Personalvertretung, durch die permanente Anwesenheit von zwei Personalratsmitgliedern im Verwaltungsrat, direkter in die Entscheidungsprozesse eingebunden.

Rückfragen können Sie an die folgende E-Mail-Adresse richten:  Wir werden diese zeitnah beantworten.
Darüber hinaus können Sie sich jederzeit an die Kolleginnen/ Kollegen des Personalservices sowie des Personalrates wenden.

Ein Widerspruch hätte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Ortenau Klinikum gKAöR übergeht, sondern an den Ortenaukreis zurückfällt. Wir möchten Sie jedoch bitten, von Ihrem Widerspruchsrecht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn ein etwaiger Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz beim Ortenaukreis. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Ihnen zugesandten Mitarbeiterinformation, Seite 5 und 6, Ziffer V. Widerspruchsrecht.

Sollten Sie sich entscheiden, dem Betriebsübergang zu widersprechen, ist dieser Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens gegenüber dem bisherigen oder wahlweise dem neuen Arbeitgeber unter folgender Adresse zu erklären: Ortenau Klinikum, Geschäftsbereich Personal – Personaldirektion, Ebertplatz 12, 77654 Offenburg.

Nein. Es handelt sich um eine einmalige Entscheidung, die nicht widerrufbar ist.

Nein, für Sie ändert sich nichts. Sie werden auch keine erneute Mitarbeiterinformation erhalten, da Sie bereits über alle wesentlichen Umstände des Betriebsübergangs informiert wurden.
Beachten Sie: Sollte der Betriebsübergang erst zum 01.07.2023 erfolgen, hat dies keinen Einfluss auf den Lauf der Widerspruchsfrist. Die Widerspruchsfrist endet weiterhin einen Monat nach dem Zugang des Unterrichtungsschreibens.

Ja, die Arbeitszeitsalden werden bei der Kommunalanstalt weitergeführt.

Der Betriebsübergang hat auf Ihren Urlaubsanspruch kein Einfluss. Die bisherigen Regelungen gelten auch unverändert bei der Kommunalanstalt weiter.

Haben Sie weitere Fragen?

Melden Sie sich gerne jederzeit unter .

Wir versuchen Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten und die FAQs entsprechend zu aktualisieren.

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